SOUNDTAXI bietet sowohl "GEMA-freie", als auch "GEMA-pflichtige" Musik an:
A). Alle "GEMA-frei" gekennzeichnete Musiktitel sind frei von Ansprüchen oder Rechten in- und ausländischer Verwertungsgesellschaften (bspw. GEMA, SUISA, AKM).
Bei der Nutzung unserer GEMA-freien Musik müssen Sie keine Gebühren an eine Verwertungsgesellschaft zahlen. GEMA-freie Musik ist also auch SUISA-frei und AKM-frei.
Tipp: Um sich ausschliesslich GEMA-freie Musiktitel auf der SOUNDTAXI Webseite anzeigen zu lassen, können Sie im Musiksuchfilter den Schalter "gema-frei" anklicken. B). Alle Musikwerke, die bei einer Verwertungsgesellschaft registriert sind, werden von SOUNDTAXI als „GEMA-pflichtig“ ausgewiesen, und sind
mit dem Namen der entsprechenden Verwertungsgesellschaft (z.B. GEMA, SACEM, SOCAN, BMI, ASCAP, ZAIKS) gekennzeichnet.
Diese Musiktitel können - je nach Nutzungsform und je nachdem bei welcher Verwertungsgesellschaft ein Musikwerk registriert ist - zusätzliche Kosten für Aufführungen und/oder mechanische Vervielfältigungen verursachen, die durch eine Lizenzierung bei SOUNDTAXI nicht abgedeckt sind, und müssen bei der Verwertungsgesellschaft des Landes in dem die Musik gesendet wird, angemeldet werden. Als Beispiel: Wollen Sie einen bei der BMI registrierten Musiktitel in Deutschland nutzen, müssen Sie den Titel bei der deutschen Verwertungsgesellschaft GEMA anmelden, bei einer Nutzung in Österreich bei der AKM, bei einer Nutzung in der Schweiz bei der SUISA, etc.
BMI, SOCAN, ASCAP:
Bei Musiktiteln dieser Verwertungsgesellschaften,
fallen für eine mechanische Vervielfältigung KEINE zusätzlichen Gebühren an!
Diese Musik kann bspw. für CD/DVD-Projekte verwendet werden, ohne eine Gebühr an eine Verwertungsgesellschaft entrichten zu müssen.
GEMA*:
Einige unserer GEMA Titel sind zusätzlich mit einem Stern gekennzeichnet (GEMA*). Diese Titel sind bei einer Verwendung für Werbezwecke (bspw. Produktvideos, Firmenporträts usw.) GEMA-frei!
Social Media Portale, Service- & Content-Provider wie bspw. Youtube, Facebook, Vimeo, Clipfish:: Bei einer Nutzung von GEMA-pflichtiger Musik auf solchen Webseiten, fallen für Sie seitens der Verwertungsgesellschaft (GEMA, SUISA; AKM, etc.) keine Gebühren an - sofern Sie nicht selbst Betreiber der Webseite sind. Für die Abführung der GEMA-Gebühren ist der Webseitenbetreiber verantwortlich. Das bedeutet aber auch, dass für Sie GEMA-Gebühren anfallen, sobald Sie die Musik auf Ihrer eigenen Webseite - auch über den Youtube oder Vimeo Player - einbinden und nutzen!
GEMA-Gebühren
Die Gebühren richten sich nach Art und Umfang der angestrebten Nutzung, und sind in einigen Bereichen auch gar nicht so hoch, wie oftmal angenommen wird!
Schauen Sie einfach auf der GEMA Webseite nach, wie hoch die Gebühren für die von Ihnen gewünschte Nutzung sind: GEMA-Tarifsuche - GEMA-Tarifrechner Online
GEMA TARIF zur Nutzung von Musik im Internet und Intranet (VR-W I):
Wird Musik im Internet genutzt, unterscheidet die GEMA zwischen Hintergrund- oder Illustrationsmusik und Musik, die zum Download oder als Streaming angeboten wird.
Als Hintergrund- oder Illustrationsmusik wird solche Musik bezeichnet, die beim Abspielen eines Films gehört werden kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Werbespot, Produktfilm oder auch ein vertontes Flash-Intro online gestellt wird.
Die sogenannte Regelvergütung, in der ein prozentualer Anteil an den Gesamteinnahmen der Seite fällig wird, gilt für Webseiten, die sich hauptsächlich mit Musik beschäftigen. In der Regel trifft dies nicht auf die Präsentation eines selbst erstellten Produktfilms zu.
Tarife
Die Höhe, der für die Nutzung gemapflichtiger Musik zu entrichtenden Gebühren, hängt von der Art der Webseite ab. Die Gebühren gelten jährlich und für die ersten 120.000 Klicks auf der Seite:
Verkauf von Waren und Dienstleistungenan Wiederverkäufer und/oder Endverbraucher – e-commerce und e-business: ca. 410.- Euro.
Produktpräsentation und Information, Verkaufsförderung, Angebots- oder Leistungspräsentation (Kein Verkauf von Waren und Dienstleistungen über die Internetseite): ca. 370.- Euro.
Webseiten, die weder ein Shop sind, noch der Verkaufsförderung dienen, bei denen Musik aber eine zentrale Rolle spielt: ca. 155.- Euro.
Hintergrundmusik auf der Internetseite (Musik spielt keine zentrale Rolle): ca. 70.- Euro.
Private Websites ca. 36.- Euro.
Musik auf Intranetseiten von Unternehmen ca. 70.- Euro.
Hier können Sie sich die aktuellen Vergütungssätze VR-W I der GEMA als PDF herunterladen.
Nutzung GEMA-pflichiger Musik in TV Werbung:
Musik, die in einem TV Spot der öffentlich- rechtlichen Fernsehanstalten, oder privaten Sender mit GEMA-Rahmenvertrag, verwendet wird, unterliegt keiner gesonderten Berechnung durch die GEMA.
Die grossen deutschen Sender führen sogenannte Einzelmusikaufstellungen, in denen genau aufgeführt wird, wann welche Musik ausgestrahlt wurde. Dabei handelt es sich u.a. um die Sender Sat1, RTL, RTL2, Super RTL, Pro7, VOX, VIVA und die öffentlich-rechtlichen Sender wie etwa ARD, ZDF, ARTE und KIKA.
Kleinere Sender, wie z.B. N-TV, DSF und QVC müssen keine Einzelmusikaufstellung abgeben. Hier werden die Zahlungen an die GEMA pauschal in die Gesamtausschüttung an die Komponisten und Verlage eingebracht.
Ein Spot ohne Musik kostet bei der Werbezeitenbuchung genauso viel wie einer mit Musik. Dem Werbetreibenden entstehen also keine zusätzlichen Kosten bei der Verwendung von Musik in einem TV Spot, da die anfallenden Tantiemen des Komponisten mit den Buchungskosten des Spots beim Sender abgegolten werden.
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